Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug von Beiträgen zur Instandsetzungsrückstellung

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Beiträge zur Instandsetzungsrückstellung (auch Instandhaltungsrücklage genannt) erst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verwaltung sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Veröffentlicht am: 3. April 2013