Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Ob zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerlich begünstigt sind, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Zusätzlich dazu können nur solche Leistungen erbracht werden, die der Arbeitgeber freiwillig seinen Arbeitnehmern zuwendet, die also nicht aus dem Arbeitsverhältnis geschuldet werden. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ dient dazu, Steuervergünstigungen oder Befreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschränken, zu denen der Arbeitgeber eben nicht verpflichtet ist. Solche Zusatzleistungen können z. B. Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse, Erholungsbeihilfen oder Tankkarten sein.

Veröffentlicht am: 2. April 2013