Anforderung an die Meldung eines Kindes

Hat ein Kind das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es als arbeitssuchend gemeldet ist. Wird ein Kind innerhalb dieses Zeitraums nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und beantragt es Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist dies wie eine Meldung als Arbeitssuchender zu werten. Für den Kindergeldanspruch kommt es alleine darauf an, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat und dass diese Meldung alle drei Monate erneuert wird. Eine ausdrückliche Meldung als Arbeitssuchender ist nicht zwingend erforderlich.

Veröffentlicht am: 6. März 2013