Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kann nicht allein wegen fehlender Umsatzsteuer

Identifikationsnummer versagt werden

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei der Frage, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, lediglich ein formelles und kein materielles Erfordernis. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Kann der leistende Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, der Gegenstand ist physisch in ein anderes EU-Land gelangt und unterliegt dort der Erwerbsbesteuerung), kann die Steuerfreiheit nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht vorgelegt wird bzw. diese rückwirkend gelöscht worden ist. Der Europäische Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Steuerbefreiung versagt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorliegen und der Unternehmer seinen Nachweispflichten, wozu auch die Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gehört, nicht nachkommt. Kommt der leistende Unternehmer seinen Nachweispflichten nach, führt der Leistungsempfänger aber nicht die Erwerbsbesteuerung durch, ist die Lieferung nur dann steuerfrei, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an der Steuerhinterziehung zu verhindern. Dabei darf sich der Unternehmer im Regelfall auf die Auskunft des Abnehmers verlassen, dass der Gegenstand in ein anderes EU-Land verbracht wird.

Veröffentlicht am: 8. Februar 2013