Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgelds

Das an eine schweizerische Privatschule gezahlte Schulgeld kann in Deutschland nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Ein Abzug des Schulgelds als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus. Das entschied der Bundesfinanzhof. Grundsätzlich können 30 % des Schulgelds für den Besuch einer Ersatz- oder Ergänzungsschule als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt wegen der europäischen Grundfreiheiten auch für im EU-/EWR-Ausland gelegene Privatschulen. Die Schule befand sich aber in der Schweiz und damit weder in der EU noch im EWR. Den Sonderausgabenabzug gibt es nur, wenn ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den EU/EWR-Staaten besteht. Dieser ergab sich weder aus der europäischen Kapitalverkehrsfreiheit noch aus dem Freizügigkeitsabkommen.

Veröffentlicht am: 7. Februar 2013