Kein Haushaltsscheckverfahren für Wohnungseigentümergemeinschaften

Der Gesetzgeber hat in Privathaushalten geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hinsichtlich des zu zahlenden Beitragssatzes gegenüber geringfügig Beschäftigten in der allgemeinen Wirtschaft insofern privilegiert, als niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind. Außerdem hat er für sie mit Schaffung des sog. Haushaltsscheckverfahrens eine vereinfachte Meldung („Haushaltsscheck“) gegenüber der Einzugszentrale (Minijob-Zentrale) zugelassen. Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Zweck dieser Regelungen war es, in Privathaushalten Beschäftigte aus der Illegalität zu holen. Streitig war lange Zeit, ob geringfügig Beschäftigte, die für Wohnungseigentümergemeinschaften z. B. als Hausmeister oder Reinigungskräfte tätig sind, ebenso privilegiert werden wie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Das Bundessozialgericht hat dies abgelehnt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei kein Privathaushalt. Sie sei ein eigenes Rechtssubjekt und aus dem Privaten „herausgelöst“. Auch der Gesetzeszweck, Schwarzarbeit in Privathaushalten zu begrenzen, mache eine Einbeziehung von Wohnungseigentümergemeinschaften nicht erforderlich. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Veröffentlicht am: 1. Februar 2013