Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn - ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb - im Ganzen - entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt allerdings nur vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs übertragen werden. Was zu den wesentlichen Grundlagen gehört, hängt von der Art des Unternehmens ab und ist für jede Tätigkeitsart nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Eine Klinik-GmbH veräußerte einem bei ihr angestellten Arzt nahezu alle Gegenstände des Anlagevermögens. Der erwerbende Arzt übernahm alle Dauerschuldverhältnisse und übernahm auch den Pachtvertrag. Die Patientenkartei und die Konzession zum Betrieb der Klinik wurden nicht auf den Arzt übertragen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bejahte eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Entscheidend sei, dass die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreiche, um die Fortführung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Zudem müsse der Erwerber die Absicht haben, den übernommenen Unternehmensteil fortzuführen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 6. Dezember 2012