Pflegebedingte Unterbringung in einer Senioreneinrichtung

Begrenzung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Kosten

Die Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Altenheim oder Alterswohnheim sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und daher auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer pflegebedingten Unterbringung in einer Senioreneinrichtung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit die Aufwendungen der Art und Höhe nach zwangsläufig und notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das Finanzgericht stellt klar, dass nicht die tatsächlich entstandenen Unterkunfts- und Verpflegungskosten zu berücksichtigen sind. Es lässt nur den Ansatz von Aufwendungen in Höhe des durchschnittlichen Tagessatzes bei Abschluss eines umfassenden Pflege-Wohnvertrags zu. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Zu beachten ist, dass die geltend gemachten Aufwendungen um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen sind. Die Haushaltsersparnis ist derzeit mit 8.004 € anzusetzen. Außerdem ist die zumutbare Belastung zu berücksichtigen.

Veröffentlicht am: 4. Dezember 2012