Sofortiger Betriebsausgabenabzug von Gebühren für KfW-Darlehen

Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss eines Kreditvertrags für ein öffentlich gefördertes Darlehen (KfWDarlehen) zu zahlendes Bearbeitungsentgelt ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn dieses Bearbeitungsentgelt im Falle einer möglichen vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht oder nicht anteilig an den Darlehensnehmer zurückzuerstatten ist. Das Bearbeitungsentgelt ist dann sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. So hat das Finanzgericht München entschieden. Im Urteilsfall konnte der Darlehensnehmer das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen. Der Darlehensgeber konnte das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Darlehensnehmer war vertraglich keine anteilige Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr vorgesehen. Das Gericht sah in diesem Fall die Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängige Gebühr an, für die kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Anders ist es, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag generell nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der Darlehensnehmer die Bearbeitungsgebühr mithilfe sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 7. November 2012