Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Da die Lebensführung des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort grundsätzlich steuerlich unerheblich ist, kann es für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht schädlich sein, dass er am Beschäftigungsort eine Wohngemeinschaft einrichtet. Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Mitbewohnerin und Kollegin finanziell unterstützt, indem er teilweise die auf sie entfallenden Anteile an den Kosten der Wohnung trägt. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung entfällt erst, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird.

Veröffentlicht am: 6. November 2012