Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich als Werbungskosten eines Arbeitnehmers

Aufwendungen für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten stehen in einem konkreten Zusammenhang mit den Arbeitseinkünften eines Arbeitnehmers und sind deshalb als Werbungskosten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dies im Fall eines leitenden Angestellten entschieden, der sich Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers ausgesetzt sah. Der Arbeitgeber beschuldigte den als Gebietsleiter tätigen Arbeitnehmer, er habe gegen seine vertragliche Schweigepflicht verstoßen und an Wettbewerber Informationen weitergegeben. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich. Danach hatte der Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber 60.000 € zu zahlen und machte insoweit Werbungskosten geltend. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Arbeitnehmers. Aus der Anrufung des Arbeitsgerichts ließe sich der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit den Arbeitseinkünften erkennen. In dem geschilderten Fall wurden weder ein strafgerichtliches Verfahren noch strafrechtliche Ermittlungen in Gang gesetzt. Dies war für das Gericht ein zusätzliches Indiz für das Fehlen einer privaten Veranlassung. Sind Zivilprozesskosten keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wäre nach der Rechtsprechung ein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich. Der Gesetzgeber strebt jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2013 eine von der Rechtsprechung abweichende Regelung an. Danach sollen Prozesskosten nur noch in ganz besonderen Fällen (z. B. Ehescheidung) abzugsfähig sein.

Veröffentlicht am: 6. November 2012
Kategorie: Verbraucher / Recht