Trotz Distanz zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort von mehr als 140 km Anerkennung als „Wohnen am Beschäftigungsort"

Eheleute unterhielten ihre gemeinsame Wohnung in A. Die Ehefrau war bei einem Unternehmen in B beschäftigt. Dort unterhielt sie als Eigentümerin eine Zweitwohnung, die sie in der Woche nutzte. Die Wochenenden verbrachte sie zusammen mit ihrer Familie in A. Nachdem der Arbeitgeber der Ehefrau das Unternehmen in einen mehr als 140 km vom bisherigen Standort entfernt liegenden Ort verlagerte, behielt sie ihren zweiten Wohnsitz unverändert bei. Für die tägliche Bahnfahrt von dort an ihren Arbeitsplatz benötigte sie jetzt zusätzlich eine Stunde. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab. Eine Entfernung von mehr als 140 km zwischen dem Beschäftigungsort und der unterhaltenen Zweitwohnung sei nicht mehr als Wohnen am Beschäftigungsort anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof gab der Antragstellerin Recht. Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer täglich die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte ermöglicht. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort von der Zweitwohnung aus täglich in zumutbarer Weise erreichen kann. Dazu ist es nicht erforderlich, dass sich die Wohnung in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befindet. Eine Zugfahrt von einer Stunde ist aufgrund der allgemein steigenden Mobilitätsanforderungen nicht als unüblich anzusehen.

Veröffentlicht am: 5. November 2012
Kategorie: Bauen / Wohnen