Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten

Die Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die für 2010 und 2011 geltende Regelung muss im Zusammenhang mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gesehen werden. Danach ergibt sich ein höchstmöglicher Abzug von 6.640 EUR (Betreuungshöchstbetrag 4.000 € + BEA-Freibetrag je Elternteil und Kind 2 x 1.320 € = 2.640 €). Damit ist eine ausreichende steuerliche Entlastung gewährleistet. Kinderbetreuungskosten können ab 2012 nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Auch hier sind die Aufwendungen nur mit zwei Drittel und einem Höchstbetrag von 4.000 € je Kind zu berücksichtigen.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2012