Keine Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Jahren vor 1999 beim Schuldzinsenabzug im Veranlagungszeitraum 2001

Schuldzinsen für private Kredite sind grundsätzlich nicht abziehbar. Nicht durch Investitionskredite entstandene Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn in einem Wirtschaftsjahr Überentnahmen (Entnahmen, die die Summe von Gewinn und Einlagen übersteigen) getätigt worden sind. Von Unterentnahmen ist auszugehen, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Entnahmen niedriger sind als die Summe von Gewinn und Einlagen. Überentnahmen bzw. Unterentnahmen werden zum Schluss des Wirtschaftsjahres festgestellt und ein Überhangbetrag wird auf das neue Wirtschaftsjahr vorgetragen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden mit 6 % aus der Summe des Saldos der Überentnahmen zum Ende des Wirtschaftsjahrs typisierend festgestellt. Der Bundesfinanzhof hatte 2005 entschieden, dass bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für das Jahr 1999 auch Unterentnahmen aus den Jahren vor dem 1.1.1999 zu berücksichtigen waren. Durch das Steueränderungsgesetz 2001 ist die Regelung im Einkommensteuergesetz so gestaltet worden, dass im Veranlagungszeitraum 2001 Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 1.1.1999 nicht zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Veröffentlicht am: 11. Oktober 2012