Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Ein Gebäude ist bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben. Dies setzt voraus, dass Fenster und Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Für ein betrieblich genutztes Gebäude ist Voraussetzung, dass die wesentlichen Bereiche bestimmungsgemäß für den vorgesehenen Zweck genutzt werden können. Soll ein Bürogebäude funktional für verschiedene Mieter individuell gestaltet werden, erfordert die Fertigstellung zusätzlich, dass mindestens eine Büroeinheit uneingeschränkt nutzbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass bereits alle Büroeinheiten mietergerecht ausgebaut und benutzbar sind. Die Rechtsauffassung entspricht auch der der Finanzverwaltung.

Veröffentlicht am: 2. Oktober 2012