Als Nachweis für eine ernsthafte Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung reichen nur gelegentliche Vermietungsanzeigen nicht aus

Soweit Aufwendungen bereits vor Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. Schon seit vielen Jahren fordert die Rechtsprechung den Nachweis der Vermietungsabsicht. Erforderlich ist zunächst der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein, z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder durch ständige Anzeigenaufgabe. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass bei einer über mehrere Jahre leer stehenden möblierten Wohnung die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen über mehrere Jahre nicht ausreichend ist, um die Vermietungsabsicht nachzuweisen. Bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung müsse der Vermieter zu Zugeständnissen an interessierte Mieter bereit sein. Er dürfe nicht auf persönliche Anforderungen beharren, z. B. Ablehnung ihm nicht geeigneter Mieter, Festhalten an gefordertem Mietzins und erwünschter Mietdauer, Vermietung nur in möbliertem Zustand. Das Gericht fordert sogar die Entfernung der Möblierung, wenn diese einer Vermietung entgegensteht. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 1. Oktober 2012
Kategorie: Medien / Marketing