Aufwendungen für Tankausbau keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen für den Ausbau eines Erdtanks nach Veräußerung des Grundstücks sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Fall zu Grunde: Nach Veräußerung eines vermieteten Objekts stellte der Erwerber fest, dass sich auf dem Grundstück ein länger nicht mehr genutzter Erdtank befand. Drei Monate nach der Veräußerung ersetzte der Verkäufer dem Erwerber die dafür notwendigen Kosten und machte diese als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass hier kein Veranlassungszusammenhang zwischen der früheren Vermietung und diesen nachträglich angefallenen Kosten besteht, sondern dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung zu sehen sind. Ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt deshalb nicht in Betracht. Die Kosten hätten allenfalls bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns abgezogen werden können, wenn das Grundstück innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist verkauft worden wäre.

Veröffentlicht am: 30. August 2012