Vorsteuerabzug auch dann, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nicht genutzt wird

Erwirbt ein Unternehmer, der steuerpflichtige Ausgangsleistungen ausführt, einen Gegenstand von einem anderen Unternehmer, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sofort als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Für den Vorsteuerabzug reicht die Absicht aus, später mit dem Gegenstand steuerpflichtige Umsätze auszuführen. Es ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand sofort nach Erwerb für unternehmerische Zwecke verwendet wird. Steht z. B. ein Gebäude nach Erwerb zunächst einige Zeit leer und wird erst später zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug bereits in dem Zeitpunkt geltend machen, in dem ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt.

Veröffentlicht am: 22. August 2012