Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchmeldern sind umlagefähige Betriebskosten

Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg gehören die Kosten für die Anmietung und Wartung von Rauchmeldern zu den umlagefähigen Betriebskosten. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter diese Kosten auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung als sogenannte Betriebskosten umgelegt. Hiergegen wandte sich ein Mieter. Die gesetzliche Betriebskostenverordnung enthält jedoch keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten. Die in der Verordnung enthaltene Umlagemöglichkeit für sonstige Kosten soll nach dem Willen des Verordnungsgebers auch die Umlage neu entstandener Kosten ermöglichen. Zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens der Betriebskostenverordnung zum 1.1.2004 sei die Ausstattung von Wohnraum mit Rauchmeldern noch die Ausnahme gewesen. Im Übrigen seien Rauchmelder vergleichbar mit Wasser- oder Wärmezählern, deren Kosten umgelegt werden können.

Veröffentlicht am: 20. Juni 2012