Nicht medizinisch indizierte „Ohranlegeoperationen“ unterliegen der Umsatzsteuer

Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Reine Schönheitsoperationen unterliegen hingegen dem normalen Umsatzsteuersatz. Die Begriffe „Krankheit“ und „Gesundheit“ sind unionsrechtliche Begriffe. Die Definition dieser Begriffe durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist unbeachtlich. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss der Arzt in jedem Einzelfall nachweisen, dass der Eingriff medizinisch indiziert war, will er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Veröffentlicht am: 19. Juni 2012