Vermittlungsvergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher

Der Bundesgerichtshof hatte die Wirksamkeit einer in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltenen Klausel zu beurteilen, nach der für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher eine nach Zeitabschnitten degressiv gestaffelte und am Jahresbruttoeinkommen des Arbeitnehmers orientierte Vermittlungsvergütung zu entrichten war. Konkret sah die Klausel bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung ein Vermittlungshonorar in Höhe von 15 %, nach drei Monaten von 12 %, nach sechs Monaten von 9 % und nach neun Monaten von 5 % des Jahresbruttoeinkommens vor. Nach Ablauf von 12 Monaten sollte keine Vermittlungsgebühr mehr anfallen. Das Gericht sah die Klausel als noch angemessen und deshalb wirksam an. Es stellte klar, dass Bemessungsgrundlage für das Honorar das Einkommen aus dem neuen, mit dem Entleiher geschlossenen Arbeitsverhältnis ist.

Veröffentlicht am: 13. Juni 2012