Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in einer Entfernung von 141 km zur Arbeitsstätte

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt, obwohl der Beschäftigungsort 141 km von der Zweitwohnung entfernt war. Das Gericht bejahte dies. Eine doppelte Haushaltsführung liegt demnach auch dann vor, wenn sich Hauptwohnung, Zweitwohnung und Arbeitsstätte (der Beschäftigungsort) in verschiedenen Gemeinden befinden, ein tägliches Fahren zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte aber zumutbar erscheint. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich eine Zweitwohnung in der politischen Gemeinde seiner Arbeitsstätte begründet hatte, der Arbeitgeber dann seinen Sitz wegverlegt und der Arbeitnehmer seine Zweitwohnung beibehält. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 12. Juni 2012