Drittaufwand bei Ehegatten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Von Dritten getragene Aufwendungen – so genannter Drittaufwand - sind grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Ausnahmsweise kann z. B. der Eigentümer einer Immobilie Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können. Die Aufwendungen eines Dritten sind dem Eigentümer der Immobilie als eigene zuzurechnen, wenn es sich um eine Abkürzung des Zahlungswegs handelt. Unter Abkürzung des Zahlungswegs ist die Zuwendung eines Betrags an den Eigentümer in der Weise zu verstehen, dass ein Dritter im Einvernehmen mit dem Eigentümer dessen Schuld tilgt, anstatt ihm den Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden. Das Finanzgericht Köln stellte einige Grundsätze auf: - Grundsätzlich kann nur derjenige die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die er selbst getragen hat. - Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die nur einem von ihnen gehört, aus Guthaben, zu denen beide beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind, sind diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer- Ehegatten aufgewendet anzusehen. Es spielt keine Rolle, aus welchen Mitteln die Zahlung stammt. - Nimmt ein Ehegatte im eigenen Namen ein Darlehen auf, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren, liegt regelmäßig kein abzugsfähiger Drittaufwand vor. Der Nichteigentümer-Ehegatte leistet in diesem Fall auf eine eigene Verbindlichkeit. Ein Abzug der Zinsaufwendungen für das Darlehen ist beim Eigentümer-Ehegatten i. d. R. nicht möglich. Aber auch in einem solchen Fall sind die Zinszahlungen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten abziehbar, wenn die Schuldzinsen wirtschaftlich aus eigenen Mitteln des Eigentümer-Ehegatten bezahlt werden. Dies ist der Fall, wenn die Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten zur Zahlung der vom Nichteigentümer-Ehegatten zu leistenden Zinsen verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mieteinnahmen des Eigentümer-Ehegatten ausreichen, um die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen zu begleichen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 6. Juni 2012