Komplementär-GmbH kann nicht Organgesellschaft der Kommanditgesellschaft sein

Eine GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist und deren Gesellschafter die Kommanditisten sind (typische GmbH & Co. KG), kann nicht gleichzeitig Organgesellschaft der KG sein. Die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit der GmbH kann deshalb im Rahmen eines Leistungsaustauschs stattfinden und Umsatzsteuer auslösen. Diese kann die KG ihrerseits regelmäßig als Vorsteuern abziehen, wenn sie selbst steuerpflichtige oder bestimmte steuerfreie Ausgangsleistungen erbringt. Zum Kostenfaktor wird die Umsatzsteuer deshalb nur dann, wenn die KG Ausgangsleistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. Vermietung von Wohnraum).

Veröffentlicht am: 30. Mai 2012