Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

Ein Arbeitszimmer, in dem ein Schauspieler und Drehbuchautor typisch geistige Arbeiten ausübt, ist kein Raum mit betriebsstättenähnlicher Nutzung. Die Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer in einer eigenen Wohnung unterliegen damit der Abzugsbeschränkung. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Schauspieler in dem als Arbeitszimmer genutzten Raum einen Arbeitstisch, eine Liege, einen Sessel, einen Stuhl, einen Aktencontainer sowie Regale und Bücher. Hier lernte er seine Texte, wertete Drehbücher aus und widmete sich dem Sachliteraturstudium. Das Gericht beurteilte diese Tätigkeiten als typische gedankliche, geistige Arbeiten, wie sie in einem Arbeitszimmer ausgeübt werden. Demzufolge waren auch die auf dieses Zimmer entfallenden Aufwendungen nur beschränkt abzugsfähig.

Veröffentlicht am: 23. Mai 2012