Änderungen und Folgen des § 17a UStDV

Für Beförderungs- und Versendungsfälle werden identische Belegnachweise geschaffen. Für den Belegnachweis soll es nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Verordnung sieht die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z. B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Ohne eine entsprechende Bestätigung ist der Belegnachweis nicht erbracht. Im Zeitpunkt der Lieferung weiß der Unternehmer also noch nicht, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen kann. Falls ein Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen will, muss er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügen.

Veröffentlicht am: 27. April 2012