Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein

Wird ein Arbeitnehmer wegen unerlaubter Handlungen im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit strafrechtlich verfolgt, können die Strafverteidigungskosten Werbungskosten sein. Dies gilt selbst dann, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Auflage eingestellt wird. Hat der Arbeitnehmer aber seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollen oder sich oder einen Dritten durch seine Handlungen bereichert, sind die Strafverteidigungskosten steuerlich nicht abzugsfähig. Hinweis: Die gezahlte Auflage zur Einstellung des Verfahrens ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Veröffentlicht am: 18. April 2012