Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers für Unfallschaden an seinem Fahrzeug

Wenn eine Klinik einen bei ihr angestellten, in Rufbereitschaft befindlichen Arzt auffordert, zur Behandlung eines Notfalls in der Klinik zu erscheinen, kann der Arzt, wenn er für die Fahrt von seinem Wohnort dorthin einen eigenen Pkw benutzt und auf der Fahrt einen Unfallschaden erleidet, Ersatz des Schadens von der Klinik verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Oberarztes entschieden, der aufgrund von Glatteis einen Blechschaden an seinem Fahrzeug erlitten hatte. Dem abgerufenen Arzt stehe es bei einem Notfall nicht frei, wie er sich zu seiner Arbeitsstätte begibt. Vielmehr sei er verpflichtet, dies in einer Weise zu tun, dass er diese innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit erreicht. Er müsse sich also regelmäßig auf dem schnellstmöglichen Wege dorthin begeben. Damit unterscheide sich der Weg zur Arbeitsstelle während einer Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit, bei dem den Arbeitgeber normalerweise keine Pflicht zum Ersatz von Unfallschäden trifft.

Veröffentlicht am: 28. März 2012