Keine Zusammenveranlagung mit dem im Koma liegenden Ehegatten bei verfestigter neuer Lebensgemeinschaft

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Für das Jahr der Eheschließung ist die besondere Veranlagung möglich. Ehegatten leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Diese setzt zumindest das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft (eine weitergehende Lebensgemeinschaft), die weiterhin angestrebt werden muss, voraus. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht. Lebensgemeinschaft bedeutet die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Unter Wirtschaftsgemeinschaft ist die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegen, wenn ein Ehegatte im Wachkoma liegt und künstlich ernährt wird und der andere, gesunde Ehegatte während derselben Zeit schon einen neuen Lebenspartner mit einem gemeinsamen Kind hat. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 reduziert die Anzahl der Veranlagungsmöglichkeiten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch folgende Veranlagungs- und Tarifvarianten: Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitwetensplitting, Sondersplitting im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting. Die Sonderveranlagung im Jahr der Eheschließung ist letztmalig auf den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

Veröffentlicht am: 16. März 2012