Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer wird geprüft

Der Bundesfinanzhof hat in einem anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Das Gericht will prüfen, ob folgende Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind: - Das Erbschaftsteuergesetz wurde zunächst Ende 2008 reformiert und im Dezember 2009 noch einmal nachgebessert. Dadurch werden nur im Jahr 2009 - maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung - Personen der Steuerklasse II und III gleichgestellt. Ab 2010 werden diese Personen wieder unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen und Personen der Steuerklasse II - wie schon bis 2008 - gegenüber Personen der Steuerklasse III besser gestellt. - Durch bloße Rechtsformwahl bzw. durch Willkürung von Betriebsvermögen kann der Anfall von Erbschaftsteuer unter bestimmten Bedingungen verhindert werden, ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt. So könnte zum Beispiel ein Steuerzahler ein bisher privates Festgeldkonto in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einlegen bzw. in eine GmbH (Beteiligung unmittelbar mehr als 25 %) einbringen und dadurch von den Vergünstigungen für die Vererbung von Betriebsvermögen profitieren. Zu bedenken ist aber, dass Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls und die vollständige Verschonung bestimmter Gegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall gewährt werden dürfen. Sollte der Bundesfinanzhof nach der Prüfung der Regelungen von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, wird er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Veröffentlicht am: 7. März 2012