Differenzbesteuerung für betrieblich genutzten Pkw

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Veräußerung eines Pkw, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt hat, nicht der Differenzbesteuerung unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern ist. Dieser Ansicht hat sich nun auch das Bundesfinanzministerium angeschlossen. Die Differenzbesteuerung greift bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens nur, wenn der Unternehmer bei der konkreten Lieferung als Wiederverkäufer gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstands bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Diese Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Für vor dem 1. Januar 2012 ausgeführte Umsätze können Unternehmer Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens noch der Differenzbesteuerung unterwerfen.

Veröffentlicht am: 22. Februar 2012