Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste

Trotz langjähriger Verluste kann eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sein, wenn rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in die Gewinnzone zu führen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dieser Problematik im Fall der Ehefrau eines freiberuflich tätigen Arztes befasst, die bei ihm angestellt und nebenbei im Rahmen eines Einzelhandels gewerblich tätig war. Dieser Einzelhandel mit verschiedenen Gegenständen wurde vom Einfamilienhaus des Ehepaares aus betrieben. Zusätzlich war ein Raum in der Innenstadt angemietet. Außerdem bot die Ehefrau ihre Waren mehrmals im Jahr bei Veranstaltungen und Messen an. Die erzielten Verluste erkannte das Finanzamt nicht an und ging von Liebhaberei aus. Das Gericht hat dies bestätigt und erläuterte in seiner Entscheidung die Kriterien, die für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen. In dem geschilderten Fall waren entsprechende Maßnahmen erkennbar nicht ergriffen worden. Es deutete vielmehr einiges darauf hin, dass hier Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich verlagert wurden.

Veröffentlicht am: 17. Februar 2012