Abfindungen für Arbeitnehmererfindungen werden nicht ermäßigt besteuert

Die Abfindung eines Arbeitgebers für eine Erfindung seines Arbeitnehmers unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung. So entschied das Finanzgericht Münster im Fall eines Technikers, der während seiner Tätigkeit zahlreiche patentierte Erfindungen gemacht und der dafür von seinem Arbeitgeber jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes erhalten hatte. Bei Beendigung seiner Tätigkeit vereinbarte er mit dem Arbeitgeber eine Abfindung für alle entstandenen und künftigen Vergütungsansprüche. Das Finanzamt behandelte diese Abfindung als Abgeltung der Patentansprüche und versteuerte sie regulär. Der Arbeitnehmer erhielt die Vergütung unabhängig von der Frage, wie lange er für deren Entwicklung gebraucht hatte. Maßgebend war die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt also nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Entschädigung für entgangenes Einkommen, da dies voraussetzen würde, dass der Ausfall der Einnahmen von einem Dritten veranlasst wurde oder der Arbeitnehmer selbst ihn verursacht hat, sich aber in einer Zwangslage befand. Außerordentliche Einkünfte, zu denen u. a. Entschädigungen für entgangene Einkünfte und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gehören, werden mit dem Fünffachen des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte besteuert (Fünftelregelung).

Veröffentlicht am: 8. Februar 2012