Kapitalvermögen: Fristablauf zur Ausstellung einer Verlustbescheinigung am 15.12.2011

Der Steuerpflichtige kann von seinem Kreditinstitut eine Bescheinigung über die Höhe der im laufenden VZ nicht ausgeglichenen Verluste verlangen. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die besondere Veranlagung zur Verrechnung mit anderen positiven Kapitalerträgen. Der Antrag muss bis zum 15.12. eines Jahres beim depotführenden Kreditinstitut gestellt werden. Er ist unwiderruflich. Hintergrund: Für Verluste aus der Einkunftsart „Kapitalvermögen” besteht ein eigener Verrechnungskreis. Sie sind nicht mehr mit Gewinnen aus anderen, progressiv besteuerten Einkunftsarten verrechenbar. Dieser Verrechnungskreis unterteilt sich noch einmal in einen Verrechnungskreis 1 für allgemeine Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und in einen Verrechnungskreis 2 für die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Die Verrechnung von positiven und negativen Kapitalerträgen in beiden Verrechnungskreisen findet unterjährig bereits in den jeweiligen Verrechnungstöpfen beim Steuerabzug durch die Kreditinstitute statt. Verbleiben am Jahresende nicht verrechnete negative Kapitalerträge, hat der Steuerpflichtige zwei Möglichkeiten: - Er lässt den Verlust in den Verrechnungstöpfen stehen; das Kreditinstitut wird den Verlust ins nächste Jahr vortragen. - Er verlangt von seinem Kreditinstitut bis zum 15.12. eine Bescheinigung über die Höhe des nicht verrechneten Verlusts und beantragt im Wege der Veranlagung (Veranlagungswahlrecht), diesen mit anderen positiven Kapitalerträgen auszugleichen. Wird diese Verlustbescheinigung durch das Kreditinstitut ausgestellt, darf der Verlust nicht in das Folgejahr übernommen werden. Die Verrechnungstöpfe beginnen in diesem Fall mit Null. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten. - Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B.Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. - Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert. - Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. - Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Veröffentlicht am: 2. Dezember 2011