Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer an der Steuerhinterziehung seines Abnehmers mitwirkt

Liefert ein Unternehmer Gegenstände an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist diese innergemeinschaftliche Lieferung im Regelfall im Herkunftsland steuerfrei. Die Lieferung stellt für den Abnehmer im Bestimmungsland einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb dar. Verschleiert der leistende Unternehmer die Identität seines Abnehmers, um diesem die Hinterziehung der Umsatzsteuer zu ermöglichen, scheidet eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aus. Ungeklärt und ggfs. durch den Europäischen Gerichtshof zu klären ist die Frage, ob die innergemeinschaftliche Lieferung bereits dann steuerpflichtig ist, wenn der leistende Unternehmer den Abnehmer zwar zutreffend bezeichnet, aber weiß oder wissen musste, dass dieser seine steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland nicht erfüllt.

Veröffentlicht am: 28. November 2011