Belegnachweis über Bestimmungsort bei innergemeinschaftlicher Lieferung im Versendungsfall

Versendet ein Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, soll der Nachweis durch das Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg geführt werden. Dies kann der Frachtbrief, das Konnossement, der Posteinlieferungsschein, die Spediteurbescheinigung, die Versandbestätigung des Lieferers oder ein sonstiger handelsüblicher Beleg sein. Der CMR–Frachtbrief ist ein derartiger Nachweisbeleg. Auf die darin fehlende Empfängerbestätigung kommt es nicht an. Unabdingbar ist allerdings die Angabe des Bestimmungsorts, er muss sich aus dem Frachtbrief oder geeigneten Ersatzbelegen ergeben. Darüber, ob ausnahmsweise bei einem Reihengeschäft die Angabe des Bestimmungslands ausreichend sein kann, ist demnächst eine Entscheidung zu erwarten. In Abholfällen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Angabe des Bestimmungsorts aus der Rechnungsanschrift ergibt.

Veröffentlicht am: 25. November 2011