Aufwandskürzung bei teilentgeltlicher Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Eine typische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Personenunternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen beide Unternehmen beherrschen (personelle Verflechtung). Verzichtet das Besitzunternehmen teilweise oder vollständig auf das vereinbarte Pachtentgelt für die überlassenen Wirtschaftsgüter, steht der Verzicht in mittelbarem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen des Gesellschafters/der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft. Die für die überlassenen Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind dann nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nur anteilig (ab 2008 zu 60 %) zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls bei einem nur befristeten Verzicht auf das Pachtentgelt. Die Kürzung des Betriebsausgabenabzugs ist nicht vorzunehmen, wenn das Pachtentgelt nach der Kürzung noch angemessen ist und wenn die Kürzung einem Fremdvergleich standhält. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 16. November 2011