Grundsätze der Betriebsaufspaltung gelten auch für Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. ein Fabrikgebäude, an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrschen, dass in beiden Unternehmen ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille durchgesetzt werden kann. In diesem Falle hat das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn ein Mehrheitsaktionär eine wesentliche Betriebsgrundlage an seine Aktiengesellschaft überlässt.

Veröffentlicht am: 14. November 2011