Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis

Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Unternehmer im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen. Dabei müssen das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten benannt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren ist, wenn er nach einem zuvor ergangenen Schätzungsbescheid mit der Steuererklärung geltend gemacht wird.

Veröffentlicht am: 7. November 2011