Erhebung des Solidaritätszuschlags bis 2007 verfassungsgemäß

Eine GmbH hatte gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 2007 geklagt mit der Begründung, die Erhebung des Zuschlags habe spätestens im Jahr 2005 ihre verfassungsmäßige Berechtigung verloren. Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Der Zuschlag ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Er kann auch für einen längeren Zeitraum erhoben werden, wenn er nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden muss. Auch eine dauerhafte Finanzierungslücke, die durch den Wegfall des Zuschlags entstehen würde, steht der Verfassungswidrigkeit entgegen.

Veröffentlicht am: 4. November 2011