Abfindung an Erbprätendenten nicht erbschaftsteuerpflichtig

Eine Verstorbene hatte zwei Testamente errichtet. In einem Testament wurde A als Alleinerbe eingesetzt, im anderen B. Beim Streit, wer Erbe war, einigte man sich schließlich. A verpflichtete sich, gegen eine von B zu zahlende Abfindung nicht weiter auf das Erbe zu bestehen. Das Finanzamt verlangte von A Erbschaftsteuer von der Abfindung. Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass die Abfindung nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, weil A nicht Erbe geworden war.

Veröffentlicht am: 26. Oktober 2011