Unterliegt der Einzelunterricht in gemeinnützigen Sportvereinen der Umsatzsteuer?

Für einen gemeinnützigen Golfverein, in dem angestellte Golflehrer den Mitgliedern gegen Entgelt Einzelunterricht geben, ist es entschieden: Es besteht ein Wahlrecht zwischen Umsatzsteuerpflicht und Umsatzsteuerfreiheit. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Einzelunterricht umsatzsteuerpflichtig. Nach europäischem Recht ist Steuerfreiheit gegeben. Der Sportverein kann sich direkt auf die europäischen Vorschriften berufen, muss es aber nicht. Welche Wahl die bessere ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So könnte z. B. die Wahl zur Umsatzsteuerpflicht angezeigt sein, wenn aus den Herstellungskosten des Clubhauses die Vorsteuer gezogen werden soll.

Veröffentlicht am: 24. Oktober 2011