Aufwendungen für einen Treppenschräglift eines stark Gehbehinderten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Selbst getragene Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen, die der Heilung dienen oder die die Krankheit erträglich machen (unmittelbare Krankheitskosten) sowie Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) und Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen. Nur unmittelbare Krankheitskosten sind dem Grunde und der Höhe nach regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und eine außergewöhnliche Belastung. Zu den unmittelbaren Krankheitskosten zählen auch Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den Bau eines Treppenschräglifts im Garten einer zu 90 % schwerbehinderten Frau (der Schwerbehindertenausweis enthielt die Merkzeichen G und aG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Der Umstand, dass der Treppenschräglift nicht innerhalb des Wohnhauses gebaut wurde, sondern im dazugehörenden Garten, steht nach diesem Urteil der Abzugsfähigkeit nicht entgegen. Ein durch den Einbau des Treppenschräglifts erlangter Gegenwert ist aufgrund der Zwangsläufigkeit der Krankheit nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Aufwendungen auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Treppenschräglifts nach den Regelungen über die AfA ist nicht vorzunehmen.

Veröffentlicht am: 14. Oktober 2011