Ansprüche des Mieters wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln verjähren in sechs Monaten nach Mietende

Ersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses. Hierzu zählen auch Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die dieser in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mieter dieWohnung vor Rückgabe renovieren lassen. Später erfuhr er, dass er zur Durchführung der Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet war. Er verlangte deshalb die Kosten für die von ihm durchgeführten Renovierungsarbeiten vom Vermieter zurück. Dieser berief sich auf die Verjährung des Anspruchs. Das Gericht sah dies ebenso. Alle Erstattungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter verjähren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Veröffentlicht am: 23. September 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht