Urlaub in der Kündigungsfrist

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt und ihn „unter Anrechnung seiner Urlaubstage“ von der Arbeit freistellt, tut er gut daran, klar zu stellen, ob er die Urlaubstage bis zum Ende der Kündigungsfrist oder die des gesamten Jahres meint. Zweifel gehen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulasten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber hatte einem Angestellten gekündigt. In dem Kündigungsschreiben hieß es: „… stellen wir Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei“. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und gewann. Dann forderte er Resturlaub von seinem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht entschied zu seinen Gunsten: Da der Arbeitnehmer im Streitfall nicht mit hinreichender Sicherheit habe erkennen können, ob der Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch des folgenden Jahres auf die „beschäftigungsfreie“ Zeit anrechnen wollte oder nur die bis zum Ende der Kündigungsfrist anfallenden Urlaubstage, sei zugunsten des Arbeitnehmers von der zuletzt genannten Möglichkeit auszugehen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer noch weiteren Resturlaub geltend machen konnte. Schließlich, so argumentierte das Gericht, habe es der Erklärende in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen.

Veröffentlicht am: 21. September 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht