Selbstabberufung des alleinigen Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH ist ohne Neubestellung eines Geschäftsführers unwirksam

Die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn dieser davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden. Grund für die Missbilligung einer solchen Amtsniederlegung ist die Zurückstellung überwiegender Interessen anderer Beteiligter durch den Versuch, sich der freiwillig übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft und aller weiterer Pflichten zu entledigen, die gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen der Gesellschaft an das Amt des Geschäftsführers geknüpft sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegt, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufen hat.

Veröffentlicht am: 9. September 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht