Aufwendungen für die Ausbildung des Kindes zum Betriebsnachfolger sind keine Betriebsausgaben

Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören in der Regel zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluss der Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen soll. Solche Aufwendungen sind nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kind einem internen und externen Betriebsvergleich standhält und damit seinem Inhalt nach dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Grundsätze: Ausbildungskosten für eigene Kinder sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Sie können ausnahmsweise als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn z. B. zwischen dem Vater und dem Sohn eine Vereinbarung vorliegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Insbesondere verlangt das Gericht den Nachweis darüber, ob die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären, um diesen fremden Dritten in derselben Art und Weise wie den Sohn in der Ausbildung zum Betriebsnachfolger zu fördern. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Veröffentlicht am: 29. August 2011