Umsatzsteuerliche Organschaft nur bei unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheits-Beteiligung des Organträgers

Ist eine juristische Person (im Regelfall eine Kapitalgesellschaft) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert, ist sie nicht selbstständig (sog. Organschaft). Finanzielle Eingliederung bedeutet, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft (im Regelfall 50,1 %) verfügen muss. Folge der Organschaft ist, dass der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft versteuert und Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft nichtsteuerbare Innenumsätze sind. Die finanzielle Eingliederung muss zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft bestehen. Es reicht nicht aus, dass ein Gesellschafter, der an beiden Gesellschaften beteiligt ist, jeweils über die Stimmenmehrheit verfügt. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt nicht zur finanziellen Eingliederung. Beispiel 1: A ist alleiniger Gesellschafter sowohl der A-GmbH als auch der B-GmbH. Zwischen beiden GmbHs besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH besteht keine umsatzsteuerliche Organschaft, da die Gesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar miteinander verflochten sind. Beispiel 2: Die A-GmbH hält 60 % der Anteile an der B-GmbH (Tochtergesellschaft), die wiederum zu 60 % an der C-GmbH (Enkelgesellschaft) beteiligt ist. Die C-GmbH ist mittelbar in die A-GmbH eingegliedert, das Erfordernis der finanziellen Eingliederung ist erfüllt. Beispiel 3: A und B sind Gesellschafter der A und B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der X-GmbH. Zwischen der GbR und der GmbH besteht mangels finanzieller Eingliederung keine Organschaft. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anteile an der X-GmbH zum Gesamthandsvermögen der GbR gehören würden.

Veröffentlicht am: 22. August 2011