Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind Mietzinszahlungen aus sog. Durchleitungsmietverhältnissen hinzuzurechnen

Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbeertrag an. Der Gewerbeertrag bestimmt sich nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser Gewinn wird um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So werden z. B. Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit einem sog. Finanzierungsanteil von 60 % (ab 2010) hinzugerechnet. Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen aus Mietzinszahlungen hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch in den Fällen der An- und Weitervermietung von Wohnungen (sog. Durchleitungsmietverhältnisse) zu erfolgen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Hinweis: Der Finanzierungsanteil für Entgelte für Schulden, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter beträgt 100 %. Bei Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter beträgt der Finanzierungsanteil 20 %, bei Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter 60 %, bei Entgelten für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen 25 %. Die Summe dieser Finanzierungsanteile vermindert sich um den Freibetrag von 100.000 €. Ein verbleibender Betrag wird zu 25 % dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.

Veröffentlicht am: 17. August 2011