Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sogenannten Blockmodell bei Altersteilzeit

Ein in Frankreich ansässiger Arbeitnehmer muss seine Bezüge während der Freistellungsphase nach dem sogenannten Blockmodell in Deutschland versteuern. Die Bezüge sind keine Ruhegehälter, sondern es handelt sich um nachträglichen Arbeitslohn. Eine Steuerfreistellung, wie sie für Ruhegehälter im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vorgesehen ist, kommt deshalb nicht in Betracht.

Veröffentlicht am: 3. August 2011